Notwendige Organe sind gemäß Art 16 Abs 1 EWIV-VO die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und der bzw die Geschäftsführer; es ist Sache der Mitglieder, die Einsetzung besonderer Organe und die Bestimmung von deren Befugnissen im Gründungsvertrag vorzusehen.