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III. Organe

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1588
Notwendige Organe sind gemäß Art 16 Abs 1 EWIV-VO die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und der bzw die Geschäftsführer; es ist Sache der Mitglieder, die Einsetzung besonderer Organe und die Bestimmung von deren Befugnissen im Gründungsvertrag vorzusehen.



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