Gemäß § 42 Abs 5 GmbHG kann jeder Gesellschafter dem Rechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten (streitgenössische Nebenintervention iSv § 20 ZPO2637)2638. Aus diesem Grund erachtet die hM die Geschäftsführer für verpflichtet, die Gesellschafter von einer anhängigen Anfechtungsklage zu unterrichten2639. Das die Nichtigkeit erklärende Urteil (Rechtsgestaltungsurteil 2640) wirkt für und gegen sämtliche Gesellschafter (§ 42 Abs 6 GmbHG). Ob der Nebenintervenient iSv § 42 Abs 5 GmbHG aufgrund der in § 42 Abs 6 GmbHG angeordneten Rechtskrafterstreckung auch gegen den Willen der Partei ein Rechtsmittel einlegen kann, ist umstritten, aber zu bejahen2641.

