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F. Laufende Aufsicht

Raschauer1. AuflOktober 2015

§ 2 Abs 2 E-GeldG ordnet an, dass die Bestimmungen des 2. Hauptstück des Gesetzes auf die dort angeführten besonderen E-Geld-Emittenten nicht anzuwenden sind. Daher sind die darin statuierten Aufsichtsregelungen nur auf österreichische E-Geld-I ieS anzuwenden. Dagegen wären aufgrund dieses Rechtsanwendungsbefehls die §§ 22 ff E-GeldG ua

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auch auf österreichische und EWR-KI, die E-Geld-Dienste erbringen, anzuwenden. Allerdings zeigt sich, dass die Bestimmungen tatbestandmäßig überwiegend auf österreichische E-Geld-I ieS beschränkt sind.

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