§ 2 Abs 2 E-GeldG ordnet an, dass die Bestimmungen des 2. Hauptstück des Gesetzes auf die dort angeführten besonderen E-Geld-Emittenten nicht anzuwenden sind. Daher sind die darin statuierten Aufsichtsregelungen nur auf österreichische E-Geld-I ieS anzuwenden. Dagegen wären aufgrund dieses Rechtsanwendungsbefehls die §§ 22 ff E-GeldG ua Seite 321auch auf österreichische und EWR-KI, die E-Geld-Dienste erbringen, anzuwenden. Allerdings zeigt sich, dass die Bestimmungen tatbestandmäßig überwiegend auf österreichische E-Geld-I ieS beschränkt sind.
