1. Allgemeines
Für die nicht gemäß § 2 Abs 2 E-GeldG ausgenommenen Institute – iW somit für österreichische E-Geld-I ieS – gilt Folgendes: Die Eigentümerkontrolle (§ 8 E-GeldG) ist iW durch Verweis auf die §§ 20 ff BWG geregelt. Die Kundengelder sind entsprechend dem ZaDiG zu sichern (§ 12 E-GeldG), eine Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung ist daher nicht vorgesehen.922
