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D. Binnenmarkt, Drittstaaten

Raschauer1. AuflOktober 2015

Österreichische E-Geld-Institute dürfen – nach Durchlaufen des Anmeldungsverfahrens – im gesamten EWR tätig werden und unterliegen der Herkunftsstaatkontrolle durch die FMA (§ 10 E-GeldG). EWR-E-Geld-I ieS dürfen nach Durchlaufen des Anmeldeverfahrens im Umfang ihrer Zulassung in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle in Österreich tätig werden und in diesem Zusammenhang auch konnexe Zahlungsdienste erbringen. § 9 Abs 1 E-GeldG statuiert Beschränkungen in Bezug auf Nebendienstleistungen und Nebentätigkeiten. Soweit es um die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit geht, sind aus der Perspektive von Österreich als Aufnahmestaat nur die Bestimmung zur Vermeidung von Geldwäsche maßgeblich. Beim Betrieb von Zweigstellen sind zudem die §§ 17–20 E-GeldG (Ausgabe zum Nennwert, Rücktausch, Verzinsungsverbot) und die Jugendschutzbestimmung des § 36 BWG einzuhalten. Werden überdies Zahlungsdienste erbracht, sind auch die §§ 26–48 ZaDiG einzuhalten.

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