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G. Repressive Aufsicht

Raschauer1. AuflOktober 2015

Was die repressiven Instrumente anbelangt, so entsprechen die befristeten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 26 Abs 1 E-GeldG) und die Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands (§ 26 Abs 7 E-GeldG) den gleichartigen Maßnahmen des BWG und des ZaDiG.934934Entgegen Miczajka in Vonkilch zu § 22 Rz 9 ergibt sich aus § 13 Abs 1 E-GeldG iVm § 19 ZaDiG kein repressives Aufsichtsmittel. Sie sind allerdings explizit auf österreichische E-Geld-I ieS bezogen. Verletzt ein österreichisches E-Geld-I durch seine Tätigkeiten über eine Zweigstelle

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im einem EWR-Staat trotz Aufforderung durch die Aufnahmestaatsbehörde nationale Vorschriften des Aufnahmestaats, hat die FMA nach Verständigung durch jene Behörde „geeignete Maßnahmen“ nach § 26 Abs 7 E-GeldG zu setzen, dh in Anwendung fremden Rechts dem § 70 Abs 4 BWG vergleichbare Maßnahmen zu setzen (§ 35 Abs 4 E-GeldG).

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