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F. Hospizkarenz § 14a AVRAG

Thöny1. AuflOktober 2007

1. Voraussetzungen

Durch die Einführung der Hospizkarenz haben Arbeitnehmer einen bedingten Anspruch auf Herabsetzung oder Änderung der Lage der Arbeitszeit bzw. auf Freistellung gegen Entfall des Entgeltes um schwer kranke oder sterbende Angehörige zu begleiten. Es handelt sich dabei um Verwandte in gerader Linie, den Ehepartner, Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Unklar war die Einordnung von Stiefkindern und Stiefeltern. Während Maca 367367Familienhospizkarenz, 57. und Ortner/Uher 368368ARD 5328/2/2004. die Anwendung auf diese Personen unter Verweisung auf die Formulierung des Kinderbegriffes in § 14b AVRAG generell ablehnten, waren andere Meinungen für eine analoge Ausdehnung auf diese Personen, sofern eine enge familiäre Nahebeziehung besteht.369369 Holzer/Reissner, Kommentar AVRAG, 350.

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