vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Begleitung schwerst erkrankter Kinder gemäß § 14b AVRAG

Thöny1. AuflOktober 2007

1. Voraussetzungen

§ 14b AVRAG besagt, dass die Regelungen des § 14a AVRAG auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern des Arbeitnehmers anzuwenden ist. Somit ist diese Bestimmung gegenüber § 14a AVRAG insofern strenger, als jedenfalls ein gemeinsamer Haushalt verlangt wird. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Erkrankung nicht lebensbedrohlich sein muss, sondern eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit, die nach dem aktuellen Stand der Medizin kaum oder nur mit einem hohen medizinischen Aufwand heilbar ist, ausreicht. Normale Kinderkrankheiten oder Krankheiten, die nicht diesen Schweregrad haben, sind nicht erfasst.388388 Holzer/Reissner, Kommentar AVRAG, 366.; Kurzböck, LVaktuell 2002, H 6-7, 19.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!