1. Voraussetzungen
§ 14b AVRAG besagt, dass die Regelungen des § 14a AVRAG auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern des Arbeitnehmers anzuwenden ist. Somit ist diese Bestimmung gegenüber § 14a AVRAG insofern strenger, als jedenfalls ein gemeinsamer Haushalt verlangt wird. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Erkrankung nicht lebensbedrohlich sein muss, sondern eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit, die nach dem aktuellen Stand der Medizin kaum oder nur mit einem hohen medizinischen Aufwand heilbar ist, ausreicht. Normale Kinderkrankheiten oder Krankheiten, die nicht diesen Schweregrad haben, sind nicht erfasst.388

