In § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG findet sich die Regelung der Teilzeitarbeit wegen nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen.
In § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG findet sich die Regelung der Teilzeitarbeit wegen nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen.
