Die Frage der Form einer Rechtshandlung (zB Vertrag, Kündigung, Testament) wird im IPR traditionell als eigener Anknüpfungsgegenstand (siehe Rz 1/24) behandelt. Dh, das Recht, das auf die betreffende Rechtshandlung selbst (also zB auf den Vertrag oder das Testament) anzuwenden ist, ist nicht identisch mit dem Recht, das auf die Formfrage anzuwenden ist, weil es für die Formfrage jeweils eigene IPR-Vorschriften gibt. Die gesetzlich vorgeschriebene notarielle Belehrung ist Teil der Form und damit Formfrage.72 Fragen der materiellen Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und eines Vertrags (zB List, Irrtum, Nichtigkeit wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit) sind keine Formfragen.
