Von der Abberufung aus der körperschaftlichen Organstellung ist die
Kündigung des Anstellungsvertrags zu unterscheiden. Je nachdem, ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Anstellungsvertrag handelt und der Geschäftsführer Arbeitnehmer ist oder nicht, kann eine ordentliche Kündigung oder bloß eine Kündigung aus wichtigem Grund (Entlassung) erfolgen. Auch der Geschäftsführer kann nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften kündigen; die Kündigung ist regelmäßig mit der Niederlegung des Amts zu verbinden.