I Einleitung
Seit dem 1.1.2014 fallen Beschwerden betreffend die Aufnahme von Arzneispezialitäten in bzw die Streichung von Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex (EKO) in die Zuständigkeit des BVwG. Das BVwG trat damit an die Stelle der Unabhängigen Heilmittelkommission (UHK), die als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichtet und gegen deren Entscheidungen lediglich eine Beschwerde an den VfGH zulässig war. Im Gegensatz zur UHK, die lediglich kassatorisch entscheiden konnte1, kommt dem BVwG nach den Bestimmungen des VwGVG umfassende Kognitionsbefugnis zu. Auf die sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebenden Neuerungen im Verfahren wurde bereits knapp nach Inkrafttreten der Regelungen hingewiesen.2 Im Folgenden soll zum einen ein Kurz-Abriss über die geltenden Bestimmungen zum EKO mit Schwerpunkt auf den Neuerungen gegeben und zum anderen ein Blick auf die ersten Entscheidungen des BVwG und des VwGH, die auf Basis der neuen Rechtslage getroffen wurden, geworfen werden. Dabei zeigt sich, dass bereits einige grundlegende Fragestellungen geklärt werden konnten. Darüber hinaus wurden die Regeln zum EKO mit BGBl I 49/2017 einer zwar ein wenig überraschenden3, nichtsdestotrotz aber bedeutenden Änderung unterzogen.
