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Einheitliche Entscheidung – § 281 BAO (Schmied)

Schmied36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 281 BAO idF BGBl I 2018/62:

(1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

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