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Ausfertigung von Erkenntnissen und Beschlüssen – § 280 BAO (Schmied)

Schmied36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 280 BAO idF BGBl I 2016/117:

(1) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:

den Namen des Richters,

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