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Vollstreckung – § 282 BAO (Schmied)

Schmied36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 282 BAO idF BGBl I 2013/14:

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

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