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Maßnahmenbeschwerde – § 283 BAO (Schmied)

Schmied43. LfgJuni 2024

1. Gesetzestext

§ 283 BAO BGBl 1961/194 idF BGBl I 2016/117:

(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

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