I. Einleitung
In Deutschland haben Opfer im Strafprozess eine stärkere Stellung als in Österreich. Während ihnen hierzulande als Privatbeteiligten nur gestattet ist, sich dem Strafprozess anzuschließen, um sich einen Zivilprozess zu ersparen und im Falle der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft als Subsidiarankläger zu eben diesem Zwecke deren Part zu übernehmen, gesteht das deutsche Strafprozessrecht insbesondere den Opfern schwerer Aggressionsdelikte um ihrer ideellen Genugtuungsinteressen willen als Nebenklägern zu, neben der Staatsanwaltschaft die Anklage zu vertreten, dh durch Beweisanträge Einfluss auf die Sachverhaltsaufklärung zu nehmen und Rechtsmittel gegen Freisprüche einzulegen. Im Falle unterlassener Anklage sind sie berechtigt, die Klage durch gerichtlichen Beschluss zu erzwingen. Mit dem folgenden Beitrag will ich - ohne dessen Ambivalenz zu leugnen - eine Lanze für das Rechtsinstitut der Nebenklage brechen.