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Strafprozessreform und Haftrecht (Andreas Venier)

Venier1. AuflSeptember 2006

I. Neuerungen im Recht der Festnahme

1. Die Anordnungsbefugnis des Staatsanwalts

Das StrafprozessreformG11BGBl I 2004/19 in Kraft mit 1.1.2008. Paragrafenangaben beziehen sich auf die StPO in der Fassung des StrafprozessreformG; der Zusatz „alt“ kennzeichnet Bestimmungen in der bisherigen Fassung. bringt auch für das Haftrecht manche gewöhnungsbedürftige Neuerung, ein Beispiel ist das selbständige Anordnungsrecht des Staatsanwalts für richterlich bewilligte Festnahmen.

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