Das StrafprozessreformG11BGBl I 2004/19 in Kraft mit 1.1.2008. Paragrafenangaben beziehen sich auf die StPO in der Fassung des StrafprozessreformG; der Zusatz „alt“ kennzeichnet Bestimmungen in der bisherigen Fassung. bringt auch für das Haftrecht manche gewöhnungsbedürftige Neuerung, ein Beispiel ist das selbständige Anordnungsrecht des Staatsanwalts für richterlich bewilligte Festnahmen.