14.3.1.Nr.4
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
1. Eine im Zeitpunkt des Fernbleibens nicht vorliegende, sondern erst danach rückwirkend erfolgte Krankschreibung begründet zwar kein Vertrauen des Arbeitnehmers auf deren Richtigkeit, doch muss auch die in einem eventuell objektiv ungerechtfertigten Fernbleiben - im Anlassfall für zwei Tage - liegende Pflichtverletzung schuldhaft erfolgen, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen.