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E. Verteilung236236Vgl Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 498 ff; Dellinger in Dellinger § 48 GenG Rz 1 ff.

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1870
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden gemäß § 48 GenG wie folgt verwendet:

Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nötigen Summen zurückbehalten;

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