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E. Verbot der Ausländerdiskriminierung/Gebot der Gleichbehandlung

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Gem Art 45 Abs 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art 45 Abs 2 AEUV ist als lex specialis gegenüber der Vorschrift des Art 18 AEUV, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, als eigenständige Grundlage nur auf Fallgestaltungen anzuwenden, für die der AEUV keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.181181EuGH Rs C-100/01 (Oteiza Olazabal), EU:C:2002:712, Rn 25; Rs C-387/01 (Weigel), EU:C:2004:256 Rn 57. Für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist dieser Grundsatz durch Art 45 Abs 2 AEUV durchgeführt und konkretisiert worden. Auf Art 18 AEUV ist deshalb bei Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht einzugehen.182182EuGH Rs C-40/05 (Lyyski), EU:C:2007:10 Rn 34. Das Diskriminierungsverbot bzw Gleichbehandlungsgebot

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in Art 45 Abs 2 AEUV wird in Art 7 Abs 1 VO (EU) Nr 492/2011 und ebenso in Art 24 RL 2004/38/EG sekundärrechtlich fortgeschrieben.183183Vgl zur Vereinbarkeit von Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG mit Art 18 iVm Art 45 AEUV EuGH Rs C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras und Koupatantze), EU:C:2009:344. Damit ist gewährleistet, dass im Hinblick auf die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, einschließlich der beruflichen Wiedereingliederung bei Arbeitslosigkeit, Inländer und EU-Ausländer völlig gleichgestellt sind. Wie eine solche Gleichstellung herbeizuführen ist, zeigt der nachstehende Fall:

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