Gem Art 45 Abs 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art 45 Abs 2 AEUV ist als lex specialis gegenüber der Vorschrift des Art 18 AEUV, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, als eigenständige Grundlage nur auf Fallgestaltungen anzuwenden, für die der AEUV keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.181 Für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist dieser Grundsatz durch Art 45 Abs 2 AEUV durchgeführt und konkretisiert worden. Auf Art 18 AEUV ist deshalb bei Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht einzugehen.182 Das Diskriminierungsverbot bzw Gleichbehandlungsgebot
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