1. Obsorge
Obsorge
Scheidungsfolgenvereinbarung
Dabei handelt es sich in erster Linie um die rechtliche Vertretungsmöglichkeit eines Kindes bis zur Erreichung seiner Volljährigkeit. Diese tritt nach der aktuellen Rechtslage mit Erreichung des 18. Lebensjahres ein. Ab dann ist ein Kind voll geschäftsfähig und bedarf grundsätzlich keiner rechtlichen Vertretung mehr. Somit sind die Rechtsverhältnisse volljähriger Kinder zu ihren Eltern – insbesondere das Kindesunterhaltsthema – kein Thema einer Scheidungsfolgenvereinbarung mehr. In der Praxis macht es freilich oft Sinn, die Unterhaltsansprüche volljähriger, allerdings noch nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder (zB Studenten) zumindest außergerichtlich mitzuklären.
