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D. Nacheheliche Vermögensteilung (Xell-Skreiner)

Xell-Skreiner1. AuflMai 2025

Unternehmen

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Das Unternehmen ist von der Aufteilung grundsätzlich ausgenommen. Folgende Vermögenswerte sind nach § 82 EheG von der Aufteilung ausgenommen:

die ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben (geerbt) oder die ihm ein Dritter (nicht der Ehepartner) geschenkt hat,

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