Durchführung
Gerichtsstandsvereinbarung
Sobald die Ehepartner eine Einigung in allen oben dargelegten, notwendigen Punkten haben, wird beim zuständigen Bezirksgericht ein gemeinsamer Antrag nach § 55a EheG eingebracht. Zuständig ist das für den (letzten gemeinsamen) Wohnsitzsprengel zuständige Bezirksgericht. Über gemeinsamen Antrag kann man jedoch auch jedes andere in Österreich befindliche Bezirksgericht für zuständig erklären. Eine solche GerichtsstandsvereinbarungSeite 214

