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F. Praktische Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung (Xell-Skreiner)

Xell-Skreiner1. AuflMai 2025

Durchführung

Gerichtsstandsvereinbarung

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Sobald die Ehepartner eine Einigung in allen oben dargelegten, notwendigen Punkten haben, wird beim zuständigen Bezirksgericht ein gemeinsamer Antrag nach § 55a EheG eingebracht. Zuständig ist das für den (letzten gemeinsamen) Wohnsitzsprengel zuständige Bezirksgericht. Über gemeinsamen Antrag kann man jedoch auch jedes andere in Österreich befindliche Bezirksgericht für zuständig erklären. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung

Seite 214

passiert in der Praxis dann, wenn die Ehepartner bspw in ihrem zuständigen Gerichtssprengel nicht erkannt werden wollen. Ein lapidarer Grund liegt in jenen Fällen vor, in denen der letzte gemeinsame Wohnsitz bereits vor geraumer Zeit aufgehoben wurde und in der Praxis nicht mehr existiert.

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