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E. Mängel

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Ist der Gesellschaftsvertrag wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig oder wegen Willensmangels anfechtbar, so führt dies zu einer Vernichtung der Gesellschaft ex tunc nach den allgemeinen Regeln. Betrifft der Mangel nur einen Gesellschafter, so können die übrigen die Gesellschaft unter sich fortsetzen.

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