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F. Scheingesellschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Treten mehrere selbständige Unternehmer gemeinsam auf, so kann dadurch für Dritte der Anschein entstehen, dass ein gemeinsames Unternehmen vorhanden ist (Scheingesellschaft). Dann sind zugunsten gutgläubiger Dritter die GesBR-Regeln anzuwenden. Freilich muss der Dritte auch auf die Vertretungsbefugnis des handelnden Scheingesellschafters vertraut haben, weil die GesBR keine gesetzlich festgelegte Vertretungsmacht der Gesellschaft kennt114114 Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1175 ABGB Rz 19; Grillberger in Rummel II/13 § 1175 ABGB Rz 25..

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