Der Gesellschaftsvertrag kann - auch zwischen Ehegatten103 - formfrei, daher nicht nur schriftlich104 sondern auch mündlich105, ausdrücklich oder konkludent106 geschlossen werden. Hauptanwendungsfälle für einen konkludenten Vertragsabschluss sind in der Praxis gemeinsame Unternehmungen von Ehegatten oder Lebensgefährten (zB Liegenschaftserwerb bzw Haus(aus)bau107; Unternehmenserwerb, -betrieb108)109 sowie die Fortführung eines ererbten Einzelunternehmens durch die Miterben110. Minderjährige Erben brauchen hierzu allerdings eine pflegebehördliche Genehmigung; bis dahin bilden sie nur eine schlichte Rechtsgemeinschaft111.

