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C. Rechtsnatur

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Der Gesellschaftsvertrag ist ein mehrseitiger Konsensualvertrag. Er ist kein Austauschvertrag, weil die Gesellschafter nicht Leistungen austauschen, wohl aber ein gegenseitiger Vertrag, weil die einem gemeinsamen Zweck dienenden Leistungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Der Gesellschafter verspricht eine Leistung an die Gesellschaft, weil und damit auch die anderen gleichgerichtete Verpflichtungen übernehmen.

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