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E. Gewinn- und Verlustberechnung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Grundlage der Ergebnisberechnung

1496
Gemäß § 182 Abs 1 UGB ist am Schluss jedes Geschäftsjahres der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der an den Stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen. Über die näheren Modalitäten der Gewinn- und Verlustberechnung, insbesondere über die Berechnungsgrundlage, die maßgeblichen Bewertungsansätze oder das Ziel der Berechnung besagt diese Vorschrift nichts290290Vgl nur Straube/U. Torggler in Straube § 182 HGB Rz 1a; Rebhahn in Jabornegg § 181 HGB Rz 2, 5.. Insoweit empfiehlt es sich, darüber eine genaue vertragliche Regelung zu treffen291291Siehe Straube/U. Torggler in Straube § 182 HGB Rz 1a; Rebhahn in Jabornegg § 181 HGB Rz 2..

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