Das Finanzmarktaufsichtsrecht der Union ist sowohl in seiner Breite als auch in seiner Regelungstiefe in den letzten Jahren rasch angewachsen. Der zur Entlastung der europäischen Rechtssetzung gedachte Komitologiebeschluss 1999/468/EG hat im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts nie größere Bedeutung erlangt. In dieser Situation hat die Union die Vorschläge einer Arbeitsgruppe unter Lamfalussy aufgegriffen („Lamfalussy-Prozess“): Danach sollen sich die Richtlinien auf „breite, allgemeine <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 83 Seite 83
Grundprinzipien“ beschränken (Level I). Sodann soll der jeweilige beratende Ausschuss – wie insb das Comittee of European Securities Regulators (CESR) oder das European Banking Comittee (EBC) – Mandate zur Ausarbeitung von Detailregelungen erhalten, die von der Europäischen Kommission beschlossen werden (Level II). Für die nicht geregelten Bereiche soll das jeweilige Komitee der Aufsichtsbehörden Leitlinien zur Konvergenz der Aufsichtspraxis erarbeiten (Level III). Der Europäischen Kommission soll sodann die Beaufsichtigung der korrekten Umsetzung und Handhabung durch die Mitgliedstaaten obliegen (Level IV).