Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland durch ein inländisches Unternehmen ist der FMA anzuzeigen (§ 11 Abs 3 VAG; vgl auch § 11 Abs 4 VAG bezüglich einer Niederlassung in der Schweiz).
Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland durch ein inländisches Unternehmen ist der FMA anzuzeigen (§ 11 Abs 3 VAG; vgl auch § 11 Abs 4 VAG bezüglich einer Niederlassung in der Schweiz).
