Sondervorschriften gelten für Leistungen, die Reiseveranstalter (nicht unbedingt nur ein Reisebüro) im eigenen Namen an Nichtunternehmer erbringen (§ 23).
Sondervorschriften gelten für Leistungen, die Reiseveranstalter (nicht unbedingt nur ein Reisebüro) im eigenen Namen an Nichtunternehmer erbringen (§ 23).
