Bei nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird die USt mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuer wird pauschal in gleicher Höhe festgesetzt, sodass grundsätzlich keine Steuerschuld entsteht (§ 22 Abs 1). Soweit die Umsätze an Unternehmer für deren Unternehmen ausgeführt werden, beträgt die USt und die damit zusammenhängende Vorsteuer 13 %.

