1. Aufsichtsziele
Gemäß § 91 Abs 1 WAG soll die überwachende Tätigkeit der FMA „auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen“.782 Gemäß Seite 276§ 3 Abs 2 Satz 2 FMABG hat die FMA allerdings auch „auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten“.
