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E. Beaufsichtigung

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Aufsichtsziele

Gemäß § 91 Abs 1 WAG soll die überwachende Tätigkeit der FMA „auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen“.782782In § 101 Abs 3 WAG ist vom „Schutz der Anleger“ und dem „ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte“ die Rede. Gemäß

Seite 276

§ 3 Abs 2 Satz 2 FMABG hat die FMA allerdings auch „auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten“.

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