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D. Betriebsvorschriften

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Allgemeines

§ 6 Abs 1 WAG erklärt die relevanten Bewilligungserfordernisse des § 21 BWG sowie die relevanten Anzeigepflichten des § 73 BWG als auf WF und WPDLU anwendbar. Ebenso werden die Geldwäscheregeln der §§ 40 ff BWG759759Die „fehlende“ Bezugnahme auf § 40c BWG erklärt sich wohl daraus, dass WAG-Unternehmen nicht zur Durchführung von Zahlungsdiensten befugt sind. für anwendbar erklärt.

Das WAG ermächtigt die FMA in einzelnen Zusammenhängen zu Regelungen mittels Verordnung.760760Insb bezüglich des Kundenschutzes (§§ 29 Abs 4, 35 Abs 4 und 41 Abs 3 WAG), über die zur Eigentümerkontrolle vorzulegenden Informationen (§ 11b WAG), betreffend Anforderungen an Auslagerungen (§ 26 Abs 3 WAG) sowie in Bezug auf die Transaktionsmeldungen (§ 64 Abs 5 WAG) und die Ausnahmen von Transparenzregeln (§ 68 Abs 3 WAG).

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