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Dienstgeberbeitrag zum FLAF

Jänner 2026

209

(§§ 41 ff FLAG)

Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu entrichten, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden, soweit die Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, dh in Österreich sozialversichert sind (vgl geänderte Auslegung des § 41 Abs 1 FLAG bei EU/EWR-Bezug durch den Erlass BMSG 29. 8. 2005, BMSG-510104/0001-V/1/2005).

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