Eine
Dienstreise liegt gemäß § 26 Z 4 EStG dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand; sog Reisen im Nahbereich) oder