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Der Untersuchungsrichter - ein Nachruf? (Heike Jung)

Jung1. AuflSeptember 2006

I. Einführung

Der Untersuchungsrichter, in seiner Bedeutung als prozessuale (und literarische11Dazu nur Müller-Dietz, Richter und Strafverfahren am Beispiel des literarischen Werkes von Gerhard Roth, in diesem Band.) Kultfigur nur vergleichbar mit der anglo-amerikanischen Jury, hat in Europa kontinuierlich an Boden verloren. In Deutschland hat man die verbliebenen Reste der gerichtlichen Voruntersuchung schon 1975 abgeschafft22Vgl dazu Jung, Bilanz der Reform des Strafverfahrensrechts zum 1.1.1975, JuS 1975, 261, 262., Italien tat diesen Schritt im Rahmen seiner grundlegenden Prozessreform 198933Näher zur italienischen Strafprozessreform Chiavario, La riforma del processo penale (1990).. Österreich folgte vor kurzem44Mit dem österreichischen Strafprozessreformgesetz vom 23.3.2004, BGBl I 19/2004., und in der schweizerischen Diskussion um ein einheitliches Strafprozessrecht wird in der Botschaft der Regierung an das Parlament, sprich dem Regierungsentwurf, das sog „Staatsanwaltschaftsmodell“ favorisiert55Zum Stand der Reformentwicklung in der Schweiz Riklin, Die Strafprozessrechtsreform in der Schweiz, GA 2006, 495 ff.. Mehr noch: Selbst in ihrem Heimatland Frankreich ist die Institution einmal mehr ins Schussfeld der Kritik geraten66Zur Diskussion vgl Danet, Justice pénale, le tournant (2006), 176 ff.. Zwar hat sie dort die Attacke durch die „Kommission Delmas-Marty“ überstanden, die für seine Abschaffung plädiert hatte77Commission Justice pénale et Droits de l‘homme, La mise en état des affaires pénales (1991); dazu Jung, La mise en état des affaires pénales. Zwei Kommissionsberichte als Wegbereiter für ein neues Modell des Strafverfahrens, ZStW 105 (1993), 204.. Ein neuerlicher Anlauf erfolgte jüngst im Zusammenhang mit dem Justizskandal um das Verfahren von Outreau und seine parlamentarische Aufarbeitung. Denn hier konzentrierte sich die Kritik am Verfahren in erster Instanz wegen des Vorwurfs der sexuellen Misshandlung von Kindern prompt auf den Untersuchungsrichter. Noch schreckt man freilich vor dem radikalen Schritt zurück. Die „suppression du juge d‘instruction“ gerät zur Bekenntnisfrage und reformerischen Mutprobe; denn immerhin geht es dabei um die „vitrine du procès pénal français“.

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