I. Einleitende Bemerkungen
Durch mehr als zwei Jahrhunderte hindurch war das Verbrechensopfer aus dem Strafprozess im Wesentlichen ausgeklammert und nur auf seine Rolle als Beweismittel reduziert. Durch das StRÄG 19871 kam es erstmalig zu einer - wenn auch anfangs sehr beschränkten - Berücksichtigung auch der psychosozialen Bedürfnisse des Verbrechensopfers.