I. Einleitung
In der österreichischen Literatur und Praxis gab es in den letzten Jahrzehnten unter dem Schlagwort „Identität der Tat“ immer wieder Auseinandersetzungen um die Reichweite des Prozessgegenstandes1. Dabei ging es zum einen darum, ob und in wie weit das Gericht an die erhobene Anklage gebunden ist: lediglich im Hinblick auf den angeklagten Lebenssachverhalt oder auch hinsichtlich materiellrechtlicher Gesichtspunkte. Da der angeklagte Prozessgegenstand erledigt werden muss und damit die sog Sperrwirkung einhergeht, hat zum andern der Umfang des Prozessgegenstands auch Auswirkungen auf das Verbot neuerlicher Strafverfolgung (Ne-bis-in-idem-Grundsatz). Es stellt sich somit die Frage, ob dieses Verbot den erledigten Lebenssachverhalt erfasst oder über (noch) nicht erledigte materiellrechtliche Gesichtspunkte neuerlich abgesprochen werden darf.