Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz (StEG) 2005 1 - auch zu diesem Gesetz hat Roland Miklau entscheidend beigetragen - bringt zwei wichtige Verbesserungen. Der Beschuldigte, der rechtmäßig in Haft genommen, dann aber frei gesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird (ungerechtfertigte Haft), hat idR Anspruch auf Ersatz (§ 2 Abs 1 Z 2 StEG), und über alle Anspruchsvoraussetzungen entscheiden die Zivilgerichte (§ 9 StEG).
