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Das Oberlandesgericht und das Strafprozessreformgesetz - Ausgewählte Probleme (Wolfgang Aistleitner)

Aistleitner1. AuflSeptember 2006

I. Funktionen des Oberlandesgerichtes

Von den dem Oberlandesgericht11Im Folgenden: OLG. nach § 33 Abs 122Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind jene des StrafprozessreformG, BGBl I 2004/19; die Bezeichnung „aF“ bedeutet die bis 31.12.2007 geltende StPO. zugewiesenen Zuständigkeiten erörtere ich jene nach der Z 1 (in Beziehung auf § 3 1 Abs 1 Z 2-4 als Rechtsmittelgericht über dem Einzelrichter im Ermittlungsverfahren), Z 3 (Entscheidung über Fortführungsanträge - §§ 195, 196) und Z 4 (Anklageeinspruchsgericht - § 212 ff)33Die Zuständigkeiten nach § 33 Abs 1 Z 5 und 6 werden mangels neuer Problematik nicht erörtert.. Während die beiden ersten Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren zum Tragen kommen, fällt die Einspruchsentscheidung bereits in das Hauptverfahren.

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