§ 7 Abs 1a EStG | |
Anwendungbereich | Für alle Gewinnermittlungsarten und auch für den außerbetrieblichen Bereich |
Abschreibungssatz | Unveränderlicher, frei wählbarer Prozentsatz von bis zu 30%; alternativ zu linearer AfA |
Abschreibungsbasis | Buchwert (Restbuchwert) unter Berücksichtigung der Halbjahres-AfA |
Zeitpunkt | Anschaffungen/Herstellungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30.06.2020 |
Ausgenommene Wirtschaftsgüter |
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Ausübung | Für jedes WG einzeln wählbar |
Wechsel zur linearer Abschreibung | Mit Beginn eines Wj zulässig; Bemessung der linearen AfA nach vorhandenem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer |
Wechsel zur degressiven Abschreibung | Wechsel von linearer AfA nicht zulässig |
Unternehmensrechtliche Abschreibung | Für vor 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte WG Inanspruchnahme unabhängig von der unternehmensrechtlichen Abschreibung (§ 124b Z 356) |
