I. Einleitung
Wie bereits in den Vorkapiteln festgehalten, erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung gem Art 2 Abs 1 DSGVO auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dabei erfasst die Legaldefinition der „Verarbeitung“ in Art 4 Z 2 DSGVO nicht bloß das Erheben, Ordnen oder die Veränderung von personenbezogenen Daten, sondern insbesondere auch die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung. Dementsprechend fällt grundsätzlich auch bspw in Konzernen, in denen die Personalverwaltung von einem eigens hierfür geschaffen Unternehmen übernommen wird, die Übermittlung personenbezogener Daten an dieses „HR-Unternehmen“ unter den Begriff der Verarbeitung iSd DSGVO.