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Umgang mit Arbeitnehmerdaten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Prankl)

Prankl1. AuflMai 2018

I. Einleitung und Fallbeispiele

In den vorausgehenden Kapiteln wurde dargelegt, dass im Zuge der Begründung und während des aufrechten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verschiedenste Arbeitnehmerdaten verarbeitet werden. In diesem Abschnitt soll nun der Frage nachgegangen werden, wie mit diesen Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses umzugehen ist. Im Kern geht es um die Frage, welche Arbeitnehmerdaten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers zu löschen und welche vom Arbeitgeber (über einen bestimmten Zeitraum über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus) aufbewahrt werden können bzw allenfalls sogar aufbewahrt werden müssen. Abschließend wird erörtert, ob auch Arbeitnehmer der DSGVO unterliegen und deshalb im Fall eines „Missbrauchs“ von Unternehmensdaten (worunter hier vor allem die Mitnahme von Daten im Zuge des Ausscheidens verstanden wird) dem Sanktionsregime der DSGVO unterliegen. Die Problemstellungen, denen sich dieser Beitrag widmet, seien zunächst anhand von Sachverhaltskonstellationen veranschaulicht, mit der sich Arbeitsrechtler in der Beratungspraxis regelmäßig konfrontiert sehen.

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