I. Einleitung
Das UmgrStG basiert auf der Überlegung, dass die Buchwertfortführung lediglich einen Aufschub der Besteuerung stiller Reserven auf Ebene des übertragenen Vermögens bis zur Realisierung bewirken soll, nicht jedoch eine endgültige „Entsteuerung“ stiller Reserven. Deshalb kann zB nach § 1 Abs 2 UmgrStG eine Verschmelzung auch nur „insoweit“ steuerneutral erfolgen, als ein bestehendes österreichisches Besteuerungsrecht „hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird“. Eine derartige, unmittelbar durch die Verschmelzung eintretende „Verstrickungseinschränkung“ kann auf vielfältige Arten und insbesondere bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen erfolgen (zB aufgrund von zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen, dem Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht, etc).1

