I. Einführung
Nach § 220 Abs 2 Z 3 AktG muss der Verschmelzungsvertrag das Umtauschverhältnis der Aktien regeln. Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben dieses Verhältnis rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen (§ 220a AktG). Die Hauptfunktion der Prüfung nach § 220b AktG besteht darin, wie Abs 4 ergibt, die Angemessenheit des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses festzustellen. Verschmelzungs- und Prüfungsbericht unterliegen einer weiteren Kontrolle und zwar durch die Aufsichtsräte (§ 220c AktG). Trotz aller dieser Vorkehrungen kann es dazu kommen, dass das Umtauschverhältnis falsch festgelegt wurde, entweder zu Lasten von Aktionären der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft. Für solche Fälle ist vorgesehen, dass das Gericht dies (auf Antrag) korrigiert (§§ 225c ff AktG). Diese Regeln sind (mit den Modifikationen nach den §§ 97 ff GmbHG) sinngemäß auf die Verschmelzung von GmbHs anzuwenden (§ 96 Abs 2 GmbHG).1 Entsprechendes gilt für die Fusion einer GmbH in eine AG (§ 234 Abs 2 AktG).

