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Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und die DSG-Novellen 2018 (Souhrada-Kirchmayer)

1. AuflSeptember 2018

Mit 25.05.2018 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung11Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119/1. (im Folgenden: DSGVO) wirksam und es trat auch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 201822BGBl I 120/2017., das vor allem auch die Richtlinie für Polizei und Justiz in Strafsachen33Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl L 119/89. umsetzte,

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in Kraft. Auch eine Reihe von bereichsspezifischen Datenschutz-Anpassungen44Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 32/2018 und Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl I 31/2018. traten in Kraft, ein weiteres „Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018“ passierte erst nach dem 25.05.2018 den Bundesrat.552. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (36/BNR). Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wurde das DSG 2000 novelliert, wobei von der damals geltenden Fassung lediglich der im Verfassungsrang stehende Text bestehen blieb. Auch das mittels Initiativantrag eingebrachte Datenschutz-Deregulierungsgesetz 201866BGBl I 24/2018. fand keine Zweidrittelmehrheit und wurde wiederum ohne Verfassungsbestimmungen und in modifizierter Form beschlossen. Eine weitere DSG-Novelle77BGBl I 23/2018., die die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (DSB) zur Kontrolle bestimmter oberster Organe klarstellte, wurde hingegen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

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