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Neugestaltung des Bundesvergaberechts in Österreich (Fruhmann**Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.)

1. AuflSeptember 2018

I. Einleitung

Am 7. Juni 2017 beschloss die Bundesregierung die RV zum Vergaberechtsreformgesetz 2017.111658 BlgNR XX. GP . Mit dieser RV sollte insbesondere das Richtlinien-Paket aus 201422Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl L 2014/94, Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG , ABl L 2014/94 und Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Verträge durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG , ABl L 2014/94.

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umgesetzt werden, dessen Umsetzungsfrist bereits seit 18.04.2016 abgelaufen war. Die Verzögerung bei der Umsetzung resultierte aus der langwierigen Entstehungsgeschichte der von der politischen Ebene als prioritär eingestuften BVergG Novelle 2015,33BGBl I 7/2016. mit der für bestimmte Bereiche des öffentlichen Auftragswesens das verpflichtende „Bestangebotsprinzip“ verankert wurde.44Zu dieser Novelle vgl Fruhmann, Die BVergG-Novelle 2015, ZVB 2016, 98. Aufgrund politischer Divergenzen zwischen den Regierungsparteien iZm der Regelung des Öffentlichen Personenverkehrs55Inhaltlich ging es um die Frage einer allfälligen Einschränkung der Direktvergabemöglichkeiten im ÖPNV (vgl Art 5 der Verordnung 1370/2007 idF PSO-VO). wurde diese RV vom Parlament jedoch nicht in Behandlung genommen.

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