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Kein „Pflegeregress“ mehr – was heißt das? (J. Pfeil/Wetsch)

1. AuflSeptember 2018

I. Einleitung

Es ist mittlerweile genau 25 Jahre her, dass die Pflegevorsorge in Österreich auf eine neue Grundlage gestellt wurde. Mit 01.07.1993 ist das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in Kraft getreten und im gleichen Jahr haben sich Bund und Länder in einer Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG11Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen, BGBl 866/1993, meist (und daher in der Folge auch hier) kurz „Pflege-Vereinbarung“ genannt. verpflichtet, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegesystem mit Geld- und Sachleistungen zu schaffen, die unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt werden (vgl Art 1 Abs 2 und 3 Pflege-Vereinbarung). Während die Geldleistungen von vornherein überwiegend bundesrechtlich geregelt waren und seit dem Pflegegeldreformgesetz BGBl I 58/2011 in der alleinigen Bundeskompetenz liegen,22Vgl insbesondere auch die Ergänzung „Pflegegeldwesen“ in Art 10 Abs 1 Z 11 bzw Art 102 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). ist es nach wie vor Aufgabe der Länder, für flächendeckende und dezentrale ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste zu sorgen (vgl Art 3 Pflege-Vereinbarung).

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